AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für PLH – Personalleasing Harz GmbH. Die Firma wird nachfolgend „Verleiher“ genannt:
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1.1 Der Verleiher stellt dem Kunden seine Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorübergehend zur Verfügung. Für diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Kunden selbst dann, wenn der Verleiher diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters beim Kunden als Anerkenntnis der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen.
1.2 Der Verleiher ist Arbeitgeber seiner Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Kunden. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit dem Verleiher zu vereinbaren, wobei auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche des Kunden Rücksicht genommen wird, soweit dies möglich ist. Der Verleiher ist berechtigt, aus organisatorischen, betrieblichen oder gesetzlichen Gründen Mitarbeiter abzuberufen und die Erledigung der Arbeiten anderen Mitarbeitern zu übertragen. Er ist im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht verpflichtet, seine Mitarbeiter in Kundenunternehmen zu überlassen, die von einem Arbeitskampf betroffen sind.
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2.1 Der Kunde ist verpflichtet, einmal wöchentlich den Arbeitsnachweis zu prüfen und abzuzeichnen, den der Mitarbeiter des Verleihers ihm vorlegt. Andernfalls gilt der vom Mitarbeiter vorgelegte Arbeitsnachweis als vom Kunden genehmigt.
2.2 Die aufgrund der Arbeitsnachweise erteilten Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Der Verleiher ist nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Eine etwaige Annahme geschieht erfüllungshalber; in diesem Falle trägt der Kunde die Bankspesen und die Wechselspesen. Ungeachtet der wechsel- bzw. scheckrechtlichen Folgen haftet der Verleiher nicht für eine nicht rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Regressnahme bei Nichteinlösung.
2.3 Die Zuschläge für anfallende Mehrarbeit ebenso wie für Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnet der Verleiher nach den einschlägigen Tarifbestimmungen des Tarifbezirkes des Kunden, sofern anderweitig keine speziellen Beträge oder Zuschläge festgelegt bzw. vereinbart worden sind.
2.4 Im Falle des Verzuges ist der Verleiher berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
2.5 Der Kunde darf mit Ansprüchen gegen den Verleiher aufrechnen, sofern seine Gegenanspruche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
2.6 Die Mitarbeiter des Verleihers sind nicht zum Inkasso berechtigt.
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Die Mitarbeiter des Verleihers sind schriftlich zu strengem Stillschweigen über alle Geschäftsangelegenheiten der Kunden verpflichtet.
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4.1 Die Mitarbeiter sind sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist der Kunde gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und evtl. Beanstandungen ihm gegenüber an den Verleiher zu richten.
4.2 Stellt der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Mitarbeiter sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht er dem Verleiher gegenüber auf Austausch des Mitarbeiters, werden ihm bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
4.3 Im übrigen kann der Verleiher nur für die Auswahl einstehen, dass seine Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz generell geeignet sind und ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen erbringen können. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Reklamationen über die Eignung seines Mitarbeiters sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach der Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes bei ihm geltend zu machen. Verspätete Reklamationen geben dem Kunden keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger berechtigter Reklamation steht der Verleiher dem Kunden für einen Austausch des Mitarbeiters durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter ein; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gegen den Verleiher sind ausgeschlossen, es sei denn, dass ihm ein Auswahlverschulden nachgewiesen wird. In diesem Fall steht er für etwaige Schäden bis in Höhe der Deckung durch seine Haftpflichtversicherung ein.
4.4 Der Verleiher kann keine Haftung übernehmen, soweit seine Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.
4.5 Mit Rücksicht darauf, dass seine Mitarbeiter in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Kunden unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, kann er nicht für Schäden haften, die seine Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten, ebenso wenig für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügung durch seine Mitarbeiter. Sofern Sachen oder Personen durch Mitarbeiter des Verleihers während ihrer Tätigkeit für den Kunden zu Schaden kommen, hat der Kunde den Verleiher von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
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5.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Mitarbeiter des Verleihers vor Arbeitsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der überlassenen Mitarbeiter, hat der Kunde diese mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen. Der Kunde hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume so einzurichten und zu unterhalten sowie die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass die Mitarbeiter dauerhaft entsprechend den Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt, und gegen Gesundheitsschäden geschützt werden. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und auf deren Verwendung zu achten. Soweit der Kunde gemäß § 5 ArbSchG zu einer Gefährdungsanalyse für die durch unsere Mitarbeiter durchzuführenden Tätigkeit verpflichtet ist, gewährt er den unter Punkt 5.6 genannten Mitarbeitern des Verleihers Einblick in deren Dokumentation.
5.2 Soweit die Mitarbeiter des Verleihers während ihrer Tätigkeit im Betrieb des Kunden chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „BG V A4“ ausüben, hat der Kunde unter Zustimmung des Verleihers vor Beginn dieser Tätigkeit die vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen und dem Verleiher die Unersuchungsergebnisse mitzuteilen.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen zur Ersten Hilfe gemäß der Unfallverhütungsvorschrift „BG V A5“ auch für die Mitarbeiter des Verleihers bereitzuhalten.
5.4 Die Mitarbeiter des Verleihers sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unfallversichert. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verleiher etwaige Arbeitsunfälle seiner Mitarbeiter unverzüglich zu melden. Meldepflichtige Arbeitsunfälle werden grundsätzlich gemeinsam untersucht.
5.5 Falls die Mitarbeiter des Verleihers aufgrund von mangelhaften bzw. nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder -ausrüstungen oder ohne Schutzkleidung die Aufnahme oder die Fortsetzung ihrer Tätigkeit beim Kunden berechtigterweise ablehnen, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung für die Arbeitszeit, zu der unser Mitarbeiter dem Kunden zur Verfügung stand.
5.6 Die betrieblichen Vorgesetzten des Verleihers sowie seine Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung dieser Arbeitsschutzverpflichtungen durch Arbeitsplatzbesuche zu überprüfen.
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Falls der Mitarbeiter des Verleihers seine Tätigkeit beim Kunden nicht aufnimmt oder der Tätigkeit fernbleibt, wird der Kunde unverzüglich den Verleiher unterrichten.
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7.1 Der Verleiher ist berechtigt, seine Leistungen zurückzubehalten, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung ganz oder teilweise nicht erfüllt und der Verleiher ihm bereits eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.
7.2 Der Verleiher ist darüber hinaus berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor wenn:
7.2.1 der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder einem früheren Vertrag in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen;
7.2.2 der Kunde die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden erheblich gefährdet erscheinen, dass z.B. Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden durch einen Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste o.ä. gefährdet sind oder der Kunde seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.
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Kommt nach Überlassung eines Mitarbeiters des Verleihers, zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis zustande, ist der Kunde zur Auskunft über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und zur Zahlung des für die Vermittlung anfallenden Honorars (gem. AGB Personalvermittlung) an den Verleiher verpflichtet sofern der Verleiher eine gültige Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung vom LAA besitzt. Dieser Anspruch entfäIlt, wenn zwischen der Überlassung und dem Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Entleiher mehr als sechs Monate liegen.
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Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden alsdann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.
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Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie etwaige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verleiher.
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Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Verleihers.